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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Durch die Aufhebung der Abweisung des auf Grund eines Auftrages nach § 138 Abs 2 WRG gestellten Bewilligungsansuchens durch den VwGH tritt das Verfahren in jenes Stadium zurück, in welchem es sich vor der rechtskräftigen Abweisung des Bewilligungsantrages befand. Dies führt dazu, dass auch der wasserpolizeiliche Auftrag zur Beseitigung der Neuerung der Aufhebung zu verfallen hat, da ein solcher erst ergehen darf, wenn die Abweisung der Bewilligung rechtskräftig ist.
Schlagworte
Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000070029.X02Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
20.10.2016