RS Vwgh 2000/6/29 2000/07/0029

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Veröffentlicht am 29.06.2000
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §68 Abs1;
VwRallg;
WRG 1959 §138 Abs2;

Rechtssatz

Durch die Aufhebung der Abweisung des auf Grund eines Auftrages nach § 138 Abs 2 WRG gestellten Bewilligungsansuchens durch den VwGH tritt das Verfahren in jenes Stadium zurück, in welchem es sich vor der rechtskräftigen Abweisung des Bewilligungsantrages befand. Dies führt dazu, dass auch der wasserpolizeiliche Auftrag zur Beseitigung der Neuerung der Aufhebung zu verfallen hat, da ein solcher erst ergehen darf, wenn die Abweisung der Bewilligung rechtskräftig ist.

Schlagworte

Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000070029.X02

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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