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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §30;Rechtssatz
Von geringfügigen und damit bewilligungsfreien Einwirkungen iSd § 32 Abs 1 WRG kann nur dann gesprochen werden, wenn diese einer zweckentsprechenden Nutzung des Gewässers nicht im Wege stehen. Unter einer zweckmäßigen Nutzung des Gewässers in diesem Sinne ist eine solche zu verstehen, welche dem Ziel und Begriff der Reinhaltung des § 30 WRG entspricht
(Hinweis E 19.3.1998, 97/07/0131). Solches scheidet jedoch bei Maßnahmen, die zur Folge haben, dass durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt wird (siehe § 32 Abs 2 lit c WRG) jedenfalls aus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1998070146.X02Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
17.12.2015