RS Vwgh 2000/6/29 98/07/0146

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.06.2000
beobachten
merken

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §30;
WRG 1959 §32 Abs1;
WRG 1959 §32 Abs2 litc;

Rechtssatz

Von geringfügigen und damit bewilligungsfreien Einwirkungen iSd § 32 Abs 1 WRG kann nur dann gesprochen werden, wenn diese einer zweckentsprechenden Nutzung des Gewässers nicht im Wege stehen. Unter einer zweckmäßigen Nutzung des Gewässers in diesem Sinne ist eine solche zu verstehen, welche dem Ziel und Begriff der Reinhaltung des § 30 WRG entspricht

(Hinweis E 19.3.1998, 97/07/0131). Solches scheidet jedoch bei Maßnahmen, die zur Folge haben, dass durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt wird (siehe § 32 Abs 2 lit c WRG) jedenfalls aus.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998070146.X02

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten