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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Das Hochhaus, welches auf Grund eines früheren Konsenses errichtet wurde, entspricht nicht den nunmehrigen (und im Übrigen seit Inkrafttreten der Stmk BauO 1968 geltenden) Abstandsvorschriften:
Es wurde nicht unmittelbar an der Grenze errichtet und müsste daher, geht man von 25 Geschossen aus, gemäß § 13 Abs 2 Stmk BauG 1995 einen Grenzabstand nicht von rund 4 m, sondern vielmehr von 27 m einhalten. Dem Gesetz liegt in Bezug auf den Abstand zwischen den Gebäuden gemäß § 13 Abs 1 Stmk BauG 1995 offenbar das Konzept zu Grunde, dass im zeitlichen Geltungsbereich dieser Bestimmung bei gesetzeskonformer Vollziehung jeweils der Grenzabstand gemäß § 13 Abs 2 Stmk BauG 1995 auf den jeweils angrenzenden Grundstücken eingehalten wird. Die Summe der gemäß § 13 Abs 2 legcit jeweils einzuhaltenden Grenzabstände ergibt genau das vom Gesetzgeber für den Abstand zwischen Gebäuden mindestens geforderte Ausmaß. Es stellt sich die Frage, ob § 13 Abs 1 legcit auch in Fällen anzuwenden ist, in denen auf dem Nachbargrundstück § 13 Abs 2 legcit nicht eingehalten ist, weil es nach der früheren Rechtslage eine derartige Abstandsregelung nicht gegeben hat oder rechtswidrigerweise dem § 13 Abs 2 legcit oder einer gleichartigen früheren Grenzabstandsregelung nicht entsprochen wurde. Eine verfassungskonforme Auslegung des § 13 Abs 1 legcit gebietet nun - jedenfalls in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem auch auf Grund der Lage und Größe der betroffenen Gebäude keine relevante Beeinträchtigung der durch das Stmk BauG 1995 geschützten Interessen eines Altbestandes erkennbar ist -, dass diese Abstandsregelung nicht anzuwenden ist, wenn der Altbestand auf dem Nachbargrundstück die Grenzabstandsregelung des § 13 Abs 2 Stmk BauG 1995 nicht einhält (ausführliche Begründung im E).
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Abstandsvorschriften BauRallg5/1/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999060087.X01Im RIS seit
03.05.2001