RS Vfgh 2000/12/21 B2289/00

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Veröffentlicht am 21.12.2000
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Bergrecht

Rechtssatz

Keine Folge

Bewilligung zur Errichtung einer Bergbaustraße gemäß §119 MinroG.

Wie aus der Begründung des angefochtenen Bescheids erhellt, wäre aus sachverständiger Sicht eine unzumutbare Beeinträchtigung durch Immissionen selbst bei beiden Betriebszuständen (Betrieb des Bergbaus und der Bergbaustraße) ausgeschlossen. Der von den Beschwerdeführern dagegen ins Treffen geführten Argumentation, daß diese Begründung nur für bestimmte, nicht aber "für alle anderen Beeinträchtigungen (insbesondere Staub, Erschütterung etc)" gelte bzw unverhältnismäßige Nachteile "im Zusammenhang mit den befürchteten Staub- und Erschütterungseinwirkungen" drohen würden, die unwiederbringlich seien, fehlt es an einer eingehenden Begründung bzw wurde es verabsäumt, die berührten Interessen hinreichend zu konkretisieren.

Mit der - vorläufigen - Ausübung der mit einer Bewilligung eingeräumten Berechtigung für Dritte ist an sich kein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden, zumal im Falle des Erfolgs der Beschwerde der aus dem Bescheid Berechtigte alle im Vollzug des Bescheids gesetzten Maßnahmen rückgängig zu machen hat. Vor diesem Hintergrund sind die Beschwerdeführer in Ansehung der bloß behaupteten Irreversibilitäten derartiger Maßnahmen der ihnen obliegenden Feststellungslast nicht nachgekommen.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:B2289.2000

Dokumentnummer

JFR_09998779_00B02289_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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