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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §31 Abs3;Rechtssatz
Für die Vorschreibung von Maßnahmen nach § 31 Abs 3 WRG reicht bereits der Eintritt einer konkreten Gefahr einer Gewässerverunreinigung aus. Es genügt demnach, wenn nach Lage des Einzelfalles konkrete Umstände die Gefahr einer Gewässerverunreinigung erkennen lassen
(Hinweis E 13.4.2000, 99/07/0214).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1998070146.X01Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
17.12.2015