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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §122 Abs1;Rechtssatz
Eine Zuständigkeit zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 122 WRG kann sich nicht allein auf das Vorliegen eines dem § 138 WRG unterstellbaren Sachverhaltes gründen, sondern könnte sich auch darauf gründen, dass ein Streit nach § 85 Abs 1 WRG vorliegt. (Streitfälle nach der letztgenannten Bestimmung sind alle aus dem Wassergenossenschaftsverhältnis und den wasserrechtlichen Verpflichtungen der Genossenschaft entspringenden Streitfälle, die nicht iSd § 77 Abs 3 lit i WRG beigelegt werden.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999070039.X01Im RIS seit
12.11.2001