RS Vwgh 2000/6/29 99/07/0039

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Veröffentlicht am 29.06.2000
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81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §122 Abs1;
WRG 1959 §138;
WRG 1959 §85 Abs1;

Rechtssatz

Eine Zuständigkeit zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 122 WRG kann sich nicht allein auf das Vorliegen eines dem § 138 WRG unterstellbaren Sachverhaltes gründen, sondern könnte sich auch darauf gründen, dass ein Streit nach § 85 Abs 1 WRG vorliegt. (Streitfälle nach der letztgenannten Bestimmung sind alle aus dem Wassergenossenschaftsverhältnis und den wasserrechtlichen Verpflichtungen der Genossenschaft entspringenden Streitfälle, die nicht iSd § 77 Abs 3 lit i WRG beigelegt werden.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999070039.X01

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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