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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / Begründung des AntragesRechtssatz
Keine Folge
Haftungs- und Festsetzungsbescheide des Finanzamtes für Körperschaften betreffend Festsetzung von Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für bestimmte Zeiträume.
Das Vorbringen der beschwerdeführenden Gesellschaft, die Bezahlung der Abgabenschuld mache eine Betriebsmittelkreditaufnahme erforderlich, ist nicht geeignet, einen unverhältnismäßigen Nachteil durch den Vollzug des angefochtenen Bescheides darzutun. Die beschwerdeführende Gesellschaft hätte vielmehr darzulegen gehabt, warum die Entrichtung des Abgabenbetrages im Hinblick auf ihre konkreten Einkommens- und Vermögensverhältnisse für sie einen unverhältnismäßigen Nachteil nach sich ziehen würde. Auch das Vorbringen betreffend den Zinsaufwand ist nicht geeignet, einen unverhältnismäßigen Nachteil aufzuzeigen, da dem negativen Zinseneffekt auf Seiten der beschwerdeführenden Gesellschaft nachteilige Wirkungen der späteren Zahlung auf Seiten des Abgabengläubigers, welche er im Falle der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung erleiden würde, gegenüber stehen.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2000:B2190.2000Dokumentnummer
JFR_09998771_00B02190_01