RS Vfgh 2000/12/29 B2190/00

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.12.2000
beobachten
merken

Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Abgaben

Rechtssatz

Keine Folge

Haftungs- und Festsetzungsbescheide des Finanzamtes für Körperschaften betreffend Festsetzung von Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für bestimmte Zeiträume.

Das Vorbringen der beschwerdeführenden Gesellschaft, die Bezahlung der Abgabenschuld mache eine Betriebsmittelkreditaufnahme erforderlich, ist nicht geeignet, einen unverhältnismäßigen Nachteil durch den Vollzug des angefochtenen Bescheides darzutun. Die beschwerdeführende Gesellschaft hätte vielmehr darzulegen gehabt, warum die Entrichtung des Abgabenbetrages im Hinblick auf ihre konkreten Einkommens- und Vermögensverhältnisse für sie einen unverhältnismäßigen Nachteil nach sich ziehen würde. Auch das Vorbringen betreffend den Zinsaufwand ist nicht geeignet, einen unverhältnismäßigen Nachteil aufzuzeigen, da dem negativen Zinseneffekt auf Seiten der beschwerdeführenden Gesellschaft nachteilige Wirkungen der späteren Zahlung auf Seiten des Abgabengläubigers, welche er im Falle der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung erleiden würde, gegenüber stehen.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:B2190.2000

Dokumentnummer

JFR_09998771_00B02190_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten