RS Vwgh 2000/6/29 96/01/1233

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Veröffentlicht am 29.06.2000
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Index

41/01 Sicherheitsrecht

Norm

SPG 1991 §31 Abs2 Z5;
SPG 1991 §89 Abs2;
SPG RichtlinienV 1993 §5 Abs1;

Rechtssatz

Die in § 5 Abs 1 Richtlinienverordnung, BGBl Nr 266/1993, getroffene Regelung geht so wie § 31 Abs 2 Z 5 SPG 1991 davon aus, dass Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Unvoreingenommenheit nicht eigens angeordnet werden muss, da sich das Sachlichkeitsgebot bereits aus ihrer Stellung als öffentlich Bedienstete ergibt. Es kommt aber darauf an, dass der Beamte nicht bloß unvoreingenommen ist, sondern auch den Schein der Voreingenommenheit vermeidet. Ob er letztlich mit seinem Bemühen beim Betroffenen Erfolg hat, liegt nur insoweit in seiner Verantwortung, als er eine Handlung gesetzt hat, die objektiv auf Voreingenommenheit hinweist; ob der Beamte tatsächlich voreingenommen war, ist nicht maßgeblich (Hinweis Erläuterungen zum Vorentwurf zu einer Richtlinienverordnung des Bundesministers für Inneres vom 20.Jänner 1993, Zl 76012/64-IV/11/93/D).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1996011233.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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