RS Vwgh 2000/6/29 99/06/0088

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Veröffentlicht am 29.06.2000
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1;
BauG Stmk 1995 §9;
BauRallg;

Rechtssatz

§ 9 Stmk BauG 1995 vermittelt dem Nachbarn kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht auf ordnungsgemäße Zufahrt der Feuerwehr zum projektierten Objekt, weil ein solches Nachbarrecht dem Katalog des § 26 Abs 1 legcit nicht zu entnehmen ist. Der Umstand, dass § 9 Stmk BauG 1995 (der nähere Bestimmungen hinsichtlich der Zufahrten für Einsatzfahrzeuge trifft) dem Brandschutz im weiteren Sinn zuordenbar sein mag, weil damit ein effektiver Einsatz im Brandfall gewährleistet werden soll, vermag daran nichts zu ändern; der Wortfolge "Vermeidung einer Brandgefahr" in § 26 Abs 1 Z 5 Stmk BauG 1995 ist kein derart umfassender Inhalt zu unterstellen.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999060088.X01

Im RIS seit

02.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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