RS Vwgh 2000/6/29 97/07/0160

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Veröffentlicht am 29.06.2000
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwRallg;
WRG 1959 §105 Abs1;
WRG 1959 §105 Abs2;

Rechtssatz

Die in § 105 Abs. 2 WRG 1959 erwähnte Störfallvorsorge bezieht sich auf nach § 105 Abs. 1 leg. cit. vorzuschreibende Auflagen, zu denen erforderlichenfalls Störfallmaßnahmen zu treffen sind. Mit dem Hinweis auf das Fehlen von Maßnahmen für den Störfall zeigt der Beschwerdeführer nichts auf, was dem Bereich der von ihm verfolgbaren Interessen zugeordnet werden kann.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1997070160.X05

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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