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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwRallg;Rechtssatz
Die in § 105 Abs. 2 WRG 1959 erwähnte Störfallvorsorge bezieht sich auf nach § 105 Abs. 1 leg. cit. vorzuschreibende Auflagen, zu denen erforderlichenfalls Störfallmaßnahmen zu treffen sind. Mit dem Hinweis auf das Fehlen von Maßnahmen für den Störfall zeigt der Beschwerdeführer nichts auf, was dem Bereich der von ihm verfolgbaren Interessen zugeordnet werden kann.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1997070160.X05Im RIS seit
12.11.2001