RS Vfgh 2001/1/4 B1703/00 ua

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Veröffentlicht am 04.01.2001
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Abgaben
VfGG §85 Abs2 / Kanalisation

Rechtssatz

Keine Folge mangels Konkretisierung eines unverhältnismäßigen Nachteils

Vorschreibung eines Kanal-Aufschließungsbeitrages und eines Verkehrsflächen-Aufschließungsbeitrages; sofortiger Vollzug wäre nach dem Vorbringen der Antragstellerin mit Aufwendungen (Nebengebühren, Spesen) verbunden, die "verloren" wären; keine Konkretisierung der weiteren Aufwendungen und deren Höhe.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:B1703.2000

Dokumentnummer

JFR_09989896_00B01703_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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