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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / Begründung des AntragesRechtssatz
Keine Folge mangels Konkretisierung eines unverhältnismäßigen Nachteils
Vorschreibung eines Kanal-Aufschließungsbeitrages und eines Verkehrsflächen-Aufschließungsbeitrages; sofortiger Vollzug wäre nach dem Vorbringen der Antragstellerin mit Aufwendungen (Nebengebühren, Spesen) verbunden, die "verloren" wären; keine Konkretisierung der weiteren Aufwendungen und deren Höhe.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2001:B1703.2000Dokumentnummer
JFR_09989896_00B01703_01