RS Vwgh 2000/6/30 2000/02/0107

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.06.2000
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §37;
FrG 1993 §32 Abs2 Z2 litb;
FrG 1993 §32 Abs3;
FrG 1997 §52 Abs3;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2000/02/0108 E 30. Juni 2000

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/02/0135 E 28. Juli 1995 VwSlg 14297 A/1995 RS 1 (hier: Von einem solchen ENTKRÄFTEN DES VERDACHTES durch die Fremde, dass diese in Österreich ohne erforderliche Bewilligung die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet beabsichtige, konnte durch die bloße Behauptung, in Graz einkaufen zu wollen, nicht die Rede sein; hier betreffend § 52 Abs 3 FrG 1997)

Stammrechtssatz

§ 32 Abs 3 FrG 1993 ist als Beweislastverteilung dahin zu verstehen, daß das Grenzkontrollorgan nicht zu Erhebungen verpflichtet werden kann, sondern der Fremde den für die Beurteilung maßgeblichen Sachverhalt vorzubringen und glaubhaft zu machen hat; der Fremde hat daher auf die Frage des Grenzkontrollorgans über den Zweck der beabsichtigten Einreise den entsprechenden Sachverhalt in einer solchen Form darzulegen und erforderlichenfalls unter Beweis zu stellen, daß es ihm gelingt, einen Verdacht auf das Vorliegen eines Zurückweisungsgrundes sofort an Ort und Stelle zu entkräften, andernfalls die Zurückweisung berechtigt ist (hier: Von einem Entkräften des Verdachtes, ohne erforderliche Beschäftigungsbewilligung nach dem AuslBG einer Beschäftigung nachgehen zu wollen, kann durch die bloße Behauptung einer Ferialpraxis selbst dann nicht die Rede sein, wenn dies durch eine Zeugin an Ort und Stelle bestätigt wird).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000020107.X01

Im RIS seit

07.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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