RS Vwgh 2000/6/30 98/02/0335

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Veröffentlicht am 30.06.2000
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

B-VG Art18 Abs2;
StVO 1960 §43 Abs1;
StVO 1960 §43 Abs2;
StVO 1960 §44 Abs1 idF 1994/518;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Erlassung eines Gebotes oder Verbotes, welches durch entsprechende Verkehrsschilder kenntlich gemacht ist, zieht die Verpflichtung des Verkehrsteilnehmers nach sich, es ohne Rücksicht darauf zu beachten, ob er die behördliche Anordnung zur Sicherheit des Verkehrs für erforderlich hält oder nicht. Eine durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte Verordnung ist für den Normunterworfenen nach Maßgabe ihres Inhaltes so lange rechtswirksam, bis sie aufgehoben wird (Hinweis Messiner, Straßenverkehrsordnung10, S 792f).

Schlagworte

Verordnungen Verhältnis Verordnung - Bescheid VwRallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998020335.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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