RS Vwgh 2000/6/30 2000/02/0107

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.06.2000
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §37;
FrG 1997 §52 Abs3;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2000/02/0108 E 30. Juni 2000

Rechtssatz

Es besteht zwar die Pflicht des Grenzkontrollorganes, den Fremden zu befragen (§ 52 Abs 3 FrG 1997) um ihm die GLAUBHAFTMACHUNG des Sachverhaltes zu ermöglichen. Aus welchen Gründen aber dieser Versuch fehlschlägt - sei es auf Grund von SPRACHSCHWIERIGKEITEN oder etwa weil der Fremde nicht willens ist, zur Aufklärung des Sachverhaltes (durch Glaubhaftmachung) beizutragen -, ist rechtlich unerheblich; vielmehr kommt in einem solchen Fall die Regelung zur Anwendung, dass auf Grund des SONST BEKANNTEN SACHVERHALTES über die Zulässigkeit der Einreise zu entscheiden ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000020107.X03

Im RIS seit

07.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten