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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2000/02/0108 E 30. Juni 2000Rechtssatz
Es besteht zwar die Pflicht des Grenzkontrollorganes, den Fremden zu befragen (§ 52 Abs 3 FrG 1997) um ihm die GLAUBHAFTMACHUNG des Sachverhaltes zu ermöglichen. Aus welchen Gründen aber dieser Versuch fehlschlägt - sei es auf Grund von SPRACHSCHWIERIGKEITEN oder etwa weil der Fremde nicht willens ist, zur Aufklärung des Sachverhaltes (durch Glaubhaftmachung) beizutragen -, ist rechtlich unerheblich; vielmehr kommt in einem solchen Fall die Regelung zur Anwendung, dass auf Grund des SONST BEKANNTEN SACHVERHALTES über die Zulässigkeit der Einreise zu entscheiden ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000020107.X03Im RIS seit
07.05.2001