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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §45 Abs2;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2000/02/0108 E 30. Juni 2000Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 89/02/0211 E 20. Juni 1990 RS 1Stammrechtssatz
Die Beweiswürdigung der Berufungsbehörde unterliegt der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nur insoferne, als sie auf die Vollständigkeit des erhobenen Sachverhaltes und ihre Schlüssigkeit, nicht aber auch auf ihre Richtigkeit hin überprüft wird (Hinweis E VS 3.10.1985, 85/02/0053).
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein Sachverhalt BeweiswürdigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000020107.X02Im RIS seit
07.05.2001