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27/04 Sonstige RechtspflegeNorm
SDG 1975 §10 Abs1 Z1 impl;Rechtssatz
In Ansehung der bedeutsamen Funktion, die dem Sachverständigen bei der Wahrheitsfindung im gerichtlichen und behördlichen Verfahren obliegt, darf daher nicht der leiseste Zweifel an seiner Gesetzestreue, Korrektheit, Sorgfalt, Charakterstärke sowie an seinem Pflichtbewusstsein bestehen; bei dieser Beurteilung ist ein strenger Maßstab anzulegen. Es kommt in diesem Zusammenhang darauf an, ob jemand in einem solchen Maße vertrauenswürdig ist, wie es die rechtssuchende Bevölkerung von jemandem erwarten darf, der in die Liste der Sachverständigen eingetragen ist (Hinweis E 23.3.1999, 96/19/1229).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1998100368.X01Im RIS seit
09.03.2001