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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §19;Rechtssatz
Der Unabhängige Verwaltungssenat kann von der zeugenschaftlichen Einvernahme ausländischer Staatsangehöriger absehen, wenn sie im Zeitpunkt der Abhaltung der mündlichen Berufungsverhandlung keine ladungsfähige Anschrift im Inland mehr hatten und eine Ladung unter Zwangsfolgen (iSd § 19 AVG) an die hinsichtlich zweier ausländischer Staatsangehöriger bekannten ausländischen Adressen in Ermangelung eines Rechtshilfeabkommens mit dem ausländischen Staat als nicht aussichtsreich erachtet wurde (Hinweis E 15.12.1999, 99/09/0078, und E 13.9.1999, 97/09/0359).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999090057.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
04.12.2012