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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / Begründung des AntragesRechtssatz
Keine Folge mangels Darlegung eines unverhältnismäßigen Nachteils.
Festsetzung der Alkoholsteuer und Aufforderung zur Nachzahlung (Entrichtung) eines Betrages idHv rund ATS 6.900,-- als Differenzbetrag zwischen dem Selbstberechnungsbetrag und der tatsächlich vorgeschriebenen Alkoholsteuer.
Da der Antragsteller im Fall seines Obsiegens Anspruch auf Rückerstattung des strittigen Betrages hätte, hätte er darzulegen gehabt, warum die (vorläufige) Entrichtung der Abgabe im Hinblick auf seine konkreten Einkommens- und Vermögensverhältnisse für ihn einen unverhältnismäßigen Nachteil nach sich ziehen würde.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2001:B23.2001Dokumentnummer
JFR_09989889_01B00023_01