RS Vfgh 2001/1/11 B23/01

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Veröffentlicht am 11.01.2001
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Abgaben

Rechtssatz

Keine Folge mangels Darlegung eines unverhältnismäßigen Nachteils.

Festsetzung der Alkoholsteuer und Aufforderung zur Nachzahlung (Entrichtung) eines Betrages idHv rund ATS 6.900,-- als Differenzbetrag zwischen dem Selbstberechnungsbetrag und der tatsächlich vorgeschriebenen Alkoholsteuer.

Da der Antragsteller im Fall seines Obsiegens Anspruch auf Rückerstattung des strittigen Betrages hätte, hätte er darzulegen gehabt, warum die (vorläufige) Entrichtung der Abgabe im Hinblick auf seine konkreten Einkommens- und Vermögensverhältnisse für ihn einen unverhältnismäßigen Nachteil nach sich ziehen würde.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:B23.2001

Dokumentnummer

JFR_09989889_01B00023_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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