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L55009 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz WienNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Das Wr BaumschutzG lässt die Erteilung einer Bewilligung zum Entfernen von Bäumen samt der Auferlegung der damit verbundenen Verpflichtung zur Vornahme von Ersatzpflanzungen nur an Personen zu, die eine Verfügungsberechtigung über das Grundstück als Grundeigentümer, Bauberechtigter, Bestandnehmer oder sonstiger Nutzungsberechtigter haben. Eine entgegen dem Gesetz an einen nicht im Sinne des § 5 Abs 1 Wr BaumschutzG über das Grundstück Verfügungsberechtigten erteilte Bewilligung kann nicht bewirken, dass die Bewilligung und die Ersatzpflanzungsverpflichtung mit dem Grundstück verbunden sind und damit der Grundstückseigentümer bzw Verfügungsbefugte berechtigt und verpflichtet wird. Ein entgegen dem Wr BaumschutzG einem nicht über das Grundstück Verfügungsberechtigten erteilter Bescheid geht aber nicht ins Leere. Er ist zwar rechtswidrig, aber wirksam. Die öffentlich-rechtliche Berechtigung aus diesem Bescheid kommt dem Bescheidadressaten zu, desgleichen die Verpflichtung zur Ersatzpflanzung. Da die Bescheidwirkungen in einem solchen Fall von vornherein nicht mit dem Grundstück verbunden waren, kommt auch ein Übergang der aus dem Bescheid resultierenden Verpflichtungen bei einem Übergang der Nutzungsbefugnisse am Grundstück nicht in Betracht. Die aus dem Bescheid resultierenden Rechte und Pflichten bleiben beim ursprünglichen Bescheidadressaten. Die im § 5 Abs 4 Wr BaumschutzG normierte dingliche Wirkung entfällt, da sie auf der Voraussetzung beruht, dass die Bewilligung einem über das Grundstück Verfügungsberechtigten erteilt wurde.
Schlagworte
Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Person des Bescheidadressaten dingliche WirkungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999100278.X01Im RIS seit
20.11.2000