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82/04 Apotheken ArzneimittelNorm
AMG 1983 §1;Rechtssatz
Ob ein Inhaltsstoff (hier Bromelain) im Anhang zur Abgrenzungsverordnung enthalten ist, ist nur für die Frage der Unterstellung des dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verhaltens unter die Abgrenzungsverordnung von Bedeutung, nicht aber für die Einstufung des Produktes als Arzneimittel. Diese bestimmt sich nach § 1 AMG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000100089.X01Im RIS seit
09.08.2001