RS Vwgh 2000/7/3 2000/10/0089

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.07.2000
beobachten
merken

Index

82/04 Apotheken Arzneimittel

Norm

AMG 1983 §1;
AMG 1983 §59 Abs1;
AMG 1983 §83 Z5;
AMG AbgrenzungsV 1995 §1;

Rechtssatz

Ob ein Inhaltsstoff (hier Bromelain) im Anhang zur Abgrenzungsverordnung enthalten ist, ist nur für die Frage der Unterstellung des dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verhaltens unter die Abgrenzungsverordnung von Bedeutung, nicht aber für die Einstufung des Produktes als Arzneimittel. Diese bestimmt sich nach § 1 AMG.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000100089.X01

Im RIS seit

09.08.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten