RS Vwgh 2000/7/3 2000/09/0006

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Veröffentlicht am 03.07.2000
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
64/03 Landeslehrer

Norm

AVG §7 Abs1 Z4;
AVG §7 Abs1;
LDG 1984 §70 Abs1 Z4;

Rechtssatz

Aus der von einem Verwaltungsorgan innerhalb seiner Zuständigkeit geübten Tätigkeit muss nicht zwingend die Annahme seiner Befangenheit in anderer Funktion abgeleitet werden. Den Organwaltern kann grundsätzlich zugebilligt werden, dass sie ungeachtet der jeweiligen Interessenlage ihres Dienstgebers ihre Entscheidung in behördlichen Angelegenheiten dem Gesetz entsprechend treffen (Hinweis E 23.9.1981, 2493/79, VwSlg 10549 A/1981; hier betreffend die behauptete Befangenheit des Vorsitzenden des erkennenden Senates der Disziplinaroberkommission).

Schlagworte

Befangenheit der Mitglieder von Kollegialbehörden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000090006.X03

Im RIS seit

02.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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