RS Vfgh 2001/1/16 B2148/00

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Veröffentlicht am 16.01.2001
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Allg
VfGG §85 Abs2 / Grundverkehrsrecht

Rechtssatz

Folge - Interessenabwägung

Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung des Erwerbs einer Eigentumswohnung durch die Zweitbeschwerdeführerin; Kauf der Wohnung durch den Erstbeschwerdeführer (österreichischer Staatsbürger) und die Zweitbeschwerdeführerin (kroatische Staatsbürgerin) "je zur Hälfte unter Verbindung der Anteile gemäß §12 WEG"; keine Berufung des Erstbeschwerdeführers gegen den erstinstanzlichen Bescheid.

Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung kommt grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn eine nicht offenkundig unzulässige Beschwerde vorliegt. Im Hinblick auf die ständige Judikatur des VfGH zur Beschwerdelegitimation der übergangenen Parteien (zB VfSlg 3084/1956, 5358/1966, 8746/1980, 8897/1980, 9068/1981, 10637/1985, 12240/1989) ist die Beschwerdeführung durch den Erstbeschwerdeführer nicht offenkundig unzulässig.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:B2148.2000

Dokumentnummer

JFR_09989884_00B02148_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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