Index
10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / AllgRechtssatz
Folge - Interessenabwägung
Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung des Erwerbs einer Eigentumswohnung durch die Zweitbeschwerdeführerin; Kauf der Wohnung durch den Erstbeschwerdeführer (österreichischer Staatsbürger) und die Zweitbeschwerdeführerin (kroatische Staatsbürgerin) "je zur Hälfte unter Verbindung der Anteile gemäß §12 WEG"; keine Berufung des Erstbeschwerdeführers gegen den erstinstanzlichen Bescheid.
Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung kommt grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn eine nicht offenkundig unzulässige Beschwerde vorliegt. Im Hinblick auf die ständige Judikatur des VfGH zur Beschwerdelegitimation der übergangenen Parteien (zB VfSlg 3084/1956, 5358/1966, 8746/1980, 8897/1980, 9068/1981, 10637/1985, 12240/1989) ist die Beschwerdeführung durch den Erstbeschwerdeführer nicht offenkundig unzulässig.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2001:B2148.2000Dokumentnummer
JFR_09989884_00B02148_01