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14/01 VerwaltungsorganisationNorm
AVG §68 Abs4 Z4;Rechtssatz
§ 30 Abs 6 UVPG 1993, der ohne vorangeschaltetes Bürgerbeteiligungsverfahren erteilte Genehmigungen mit Nichtigkeit bedroht, enthält hinsichtlich der Zuständigkeit zur Nichtigerklärung solcher Bescheide keine gesonderte Bestimmung. Es kommt daher § 68 Abs 4 Z 4 AVG zur Anwendung, demzufolge Bescheide von Amts wegen in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde als nichtig erklärt werden können, wenn der Bescheid an einem durch gesetzliche Vorschriften ausdrücklich mit Nichtigkeit bedrohten Fehler leidet (Hinweis Köhler-Schwarzer, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz, 331, Rz 15).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000100040.X01Im RIS seit
03.05.2001