RS Vwgh 2000/7/3 2000/10/0002

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Veröffentlicht am 03.07.2000
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Index

L55008 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Vorarlberg
96/01 Bundesstraßengesetz

Norm

BStG 1971 §27;
BStG 1971 §4 Abs1;
NatSchG Vlbg 1997 §50 Abs4 litc;

Rechtssatz

§ 4 Abs 1 BStG sieht vor, dass dem Bau einer neuen Bundesstraße eine Bestimmung des Straßenverlaufes durch Verordnung voranzugehen hat. Der Gesetzgeber verknüpft also den Bau einer neuen Bundesstraße untrennbar mit der Erlassung der den Straßenverlauf bestimmenden Verordnung. Daraus ergibt sich, dass nur die Errichtung solcher Verkehrsflächen als Bau einer neuen Bundesstraße und damit als ERRICHTUNG einer Bundesstraße im Sinne des § 50 Abs 4 lit c Vlbg NatSchG 1997 anzusehen ist, für die die Erlassung einer Verordnung erforderlich ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000100002.X07

Im RIS seit

02.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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