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L55008 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz VorarlbergNorm
BStG 1971 §27;Rechtssatz
§ 4 Abs 1 BStG sieht vor, dass dem Bau einer neuen Bundesstraße eine Bestimmung des Straßenverlaufes durch Verordnung voranzugehen hat. Der Gesetzgeber verknüpft also den Bau einer neuen Bundesstraße untrennbar mit der Erlassung der den Straßenverlauf bestimmenden Verordnung. Daraus ergibt sich, dass nur die Errichtung solcher Verkehrsflächen als Bau einer neuen Bundesstraße und damit als ERRICHTUNG einer Bundesstraße im Sinne des § 50 Abs 4 lit c Vlbg NatSchG 1997 anzusehen ist, für die die Erlassung einer Verordnung erforderlich ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000100002.X07Im RIS seit
02.07.2001