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L40018 Anstandsverletzung Ehrenkränkung LärmerregungNorm
SittenpolG Vlbg 1976 §18 Abs1 litc;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/10/0143Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 97/10/0074 E 27. Oktober 1997 RS 5Stammrechtssatz
Das Doppelverwertungsverbot hindert die Beh nicht daran, bei der nach § 12 Abs 1 zweiter Satz VStG vorzunehmenden Beurteilung auf den Umstand Bedacht zu nehmen, daß die Beschuldigte weitere nicht getilgte einschlägige Vorstrafen (hier: Freiheitsstrafen in der Dauer von 14 und zweimal je 18 Tagen) nicht von der Begehung der Verwaltungsübertretung abhalten konnten. Dabei handelt es sich im Verhältnis zu den in der Beurteilung nach § 18 Abs 3 Vlbg SittenPolG zugrundegelegten Vorstrafen nicht um "denselben Umstand" (Hinweis E 27.11.1995, 95/10/0136, 0137; E 15.9.1997, 97/10/0102).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1996100142.X01Im RIS seit
11.07.2001