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L55002 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz KärntenNorm
AVG §68 Abs4 Z4;Rechtssatz
Die Anordnung in Z 9 des Anhanges 2 zum UVPG 1993, dass ständige Anlagen für Motorsportveranstaltungen einer Bürgerbeteiligung IM VERANSTALTUNGSRECHTLICHEN VERFAHREN zu unterziehen sind, bedeutet nicht, dass die Bürgerbeteiligung nur im veranstaltungsrechtlichen Verfahren von Bedeutung ist. Die Zuordnung der Bürgerbeteiligung zum veranstaltungsrechtlichen Verfahren hat vielmehr die Bedeutung, dass dadurch jene Behörde bestimmt wird, die nach § 39 Abs 4 UVPG 1993 das Bürgerbeteiligungsverfahren durchzuführen hat. Die Sperrwirkung des § 30 Abs 6 UVPG 1993 bezieht sich auf alle für die Verwirklichung des Vorhabens nötigen Genehmigungen und nicht nur auf die Genehmigung im Leitverfahren (hier: es handelt sich um eine ständige Anlage für Motorsportveranstaltungen; sie fällt daher unter Anhang 2 Z 9 UVPG 1993; die für diese Anlage (auch) erforderliche naturschutzbehördliche Bewilligung durfte daher nicht vor Durchführung eines Bürgerbeteiligungsverfahrens erteilt werden; die Voraussetzungen für eine Nichtigerklärung der naturschutzbehördlichen Bewilligungsbescheide waren somit gegeben).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000100040.X04Im RIS seit
03.05.2001