RS Vwgh 2000/7/3 2000/09/0006

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.07.2000
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
64/03 Landeslehrer

Norm

BDG 1979 §95 Abs2;
LDG 1984 §73 Abs2;

Rechtssatz

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedeutet die Bindungswirkung gemäß § 95 Abs 2 BDG 1979 (inhaltsgleich mit jener gemäß § 73 Abs 2 LDG 1984) nicht, dass ein bestimmtes Verhalten, das zu keiner gerichtlichen Verurteilung geführt hat, nicht zum Gegenstand eines Disziplinarverfahrens gemacht werden dürfte. Auch ein gerichtlicher Freispruch wegen eines bestimmten Verhaltens steht nämlich der rechtlichen Würdigung desselben Verhaltens unter disziplinarrechtlichen Gesichtspunkten nicht entgegen. So kann auch das einem Freispruch zu Grunde liegende Verhalten wegen der unterschiedlichen Maßstäbe des Straf- bzw. Disziplinarrechts zur Durchführung eines Disziplinarverfahrens führen (Hinweis E 24.2.1995, 93/09/0418, E 16.11.1995, 93/09/0054, und E 25.6.1996, 93/09/0463 und 93/09/0495).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000090006.X05

Im RIS seit

02.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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