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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §95 Abs2;Rechtssatz
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedeutet die Bindungswirkung gemäß § 95 Abs 2 BDG 1979 (inhaltsgleich mit jener gemäß § 73 Abs 2 LDG 1984) nicht, dass ein bestimmtes Verhalten, das zu keiner gerichtlichen Verurteilung geführt hat, nicht zum Gegenstand eines Disziplinarverfahrens gemacht werden dürfte. Auch ein gerichtlicher Freispruch wegen eines bestimmten Verhaltens steht nämlich der rechtlichen Würdigung desselben Verhaltens unter disziplinarrechtlichen Gesichtspunkten nicht entgegen. So kann auch das einem Freispruch zu Grunde liegende Verhalten wegen der unterschiedlichen Maßstäbe des Straf- bzw. Disziplinarrechts zur Durchführung eines Disziplinarverfahrens führen (Hinweis E 24.2.1995, 93/09/0418, E 16.11.1995, 93/09/0054, und E 25.6.1996, 93/09/0463 und 93/09/0495).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000090006.X05Im RIS seit
02.07.2001Zuletzt aktualisiert am
11.10.2013