RS Vwgh 2000/7/3 2000/09/0006

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Veröffentlicht am 03.07.2000
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64/03 Landeslehrer

Norm

LDG 1984 §94a Abs1 idF 1998/I/046;

Rechtssatz

Zwar hat der Beschuldigte sein persönliches Erscheinen bei der mündlichen Verhandlung durch die Vorlage von ärztlichen Zeugnissen entschuldigt, die Disziplinaroberkommission durfte diese jedoch ungeachtet der Abwesenheit des Beschuldigten im Grunde des § 94a Abs 1 LDG 1984, in der Fassung der Novelle BGBl I Nr 46/1998, durchführen. (Mit dieser wurde UNTER WAHRUNG DER PARTEIENRECHTE ... IM INTERESSE DER VERFAHRENSKONZENTRATION die Möglichkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Abwesenheit des Beschuldigten gegenüber der vorher geltenden Rechtslage erweitert und damit der Grundsatz der Unmittelbarkeit des Verfahrens eingeschränkt, vgl. dazu die Regierungsvorlage zu dieser Gesetzesnovelle, 950 BlgNR, 20 GP, 6). Im vorliegenden Fall war der Beschuldigte aber während der gesamten Verhandlung vor der Disziplinaroberkommission durch seinen Rechtsbeistand vertreten; der in seinem Namen Ausführungen zu Sachfragen und Rechtsfragen erstattet und Anträge gestellt hat. Durch die Durchführung der mündlichen Verhandlung in Abwesenheit des Beschuldigten wurde sohin im Ergebnis das Gesetz nicht verletzt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000090006.X06

Im RIS seit

02.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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