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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §7 Abs1 Z4;Rechtssatz
Ein Schriftführer nimmt mangels seiner Eigenschaft als Mitglied der Disziplinaroberkommission nicht an der Erzeugung des Bescheides teil. Daher tritt auch keine Rechtsverletzungsmöglichkeit durch seine Mitwirkung ein (Hinweis E 25.4.1991, 89/09/0167).
Schlagworte
Befangenheit der Mitglieder von KollegialbehördenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000090006.X04Im RIS seit
02.07.2001Zuletzt aktualisiert am
11.10.2013