RS Vwgh 2000/7/3 2000/09/0006

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Veröffentlicht am 03.07.2000
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
64/03 Landeslehrer

Norm

AVG §7 Abs1 Z4;
AVG §7 Abs1;
LDG 1984 §70 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Ein Schriftführer nimmt mangels seiner Eigenschaft als Mitglied der Disziplinaroberkommission nicht an der Erzeugung des Bescheides teil. Daher tritt auch keine Rechtsverletzungsmöglichkeit durch seine Mitwirkung ein (Hinweis E 25.4.1991, 89/09/0167).

Schlagworte

Befangenheit der Mitglieder von Kollegialbehörden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000090006.X04

Im RIS seit

02.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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