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L55008 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz VorarlbergNorm
BStG 1971 §27;Rechtssatz
§ 27 BStG unterscheidet im Zusammenhang mit Betrieben an Bundesautobahnen und Bundesschnellstraßen zwischen zwei Arten von unmittelbar dem Verkehr dienenden Flächen, nämlich jenen Verkehrsflächen, die dem unmittelbaren Zugang vom Betrieb zur Bundesautobahn oder Bundesschnellstraße dienen und Fahrverbindungen von der Bundesautobahn oder Bundesschnellstraße zum übrigen Straßennetz im Bereich dieser Betriebe. Nur die letztgenannten Fahrverbindungen bedürfen einer Verordnung nach § 4 Abs 1 BStG , nicht aber die Zufahrten und Abfahrten vom Betrieb zur Bundesautobahn oder Bundesschnellstraße. Der Gesetzgeber des BStG betrachtet demnach die Zufahrten und Abfahrten von und zu Betrieben im Sinne des § 27 BStG nicht als eigenständige Straßen, sondern als Bestandteile der jeweiligen Bundesstraße im Sinne des § 3 BStG. Der Neubau eines bloßen Straßenbestandteiles ist aber keine ERRICHTUNG einer Bundesstraße im Sinne des § 50 Abs 4 lit c Vlbg NatSchG 1997, sondern allenfalls eine ÄNDERUNG derselben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000100002.X08Im RIS seit
02.07.2001