RS Vfgh 2001/1/23 B61/01

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Veröffentlicht am 23.01.2001
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Abgaben

Rechtssatz

Keine Folge

Abweisung der Berufung gegen einen Haftungs- und Abgabenbescheid betreffend Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen für die Jahre 1995 bis 1999.

Die beschwerdeführende Gesellschaft beantragte aufschiebende Wirkung, "weil uns bei der Höhe der verlangten Nachzahlung ein Unterbleiben dieser Aufschiebung einen unbilligen Nachteil bereiten würde".

Da die Antragstellerin im Fall ihres Obsiegens Anspruch auf Rückerstattung des strittigen Betrages hätte, hätte sie darzulegen gehabt, warum die (vorläufige) Entrichtung der Abgabe - auch im Hinblick auf die Möglichkeit Zahlungserleichterungen gemäß §212 BAO zu beantragen - in Anbetracht ihrer konkreten Einkommens- und Vermögensverhältnisse für sie einen unverhältnismäßigen Nachteil nach sich ziehen würde.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:B61.2001

Dokumentnummer

JFR_09989877_01B00061_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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