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64/03 LandeslehrerNorm
LDG 1984 §93 Abs3;Rechtssatz
Das Ablehnungsrecht gemäß § 93 Abs 3 zweiter Satz LDG 1984 bezieht sich auf die Disziplinaroberkommission in der dem Beschuldigten nach dieser Gesetzesstelle bekannt gegebenen Zusammensetzung, nicht aber auf jene nach einer KONSTITUIERUNG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000090006.X02Im RIS seit
02.07.2001Zuletzt aktualisiert am
11.10.2013