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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG §2 Abs2 idF 1995/895;Rechtssatz
Aus § 2 Abs 2 und 3 AuslBG folgt, dass der Begriff BESCHÄFTIGUNG im AuslBG nicht nur Arbeitsverhältnisse umfasst. Bei der Erfassung der Ausländer kommt es nach dem Inhalt der Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (1451 der Beilagen, XIII GP) vornehmlich nicht darauf an, in welchem Rechtsverhältnis die Vertragspartner zueinander stehen, sondern auf die Verwendung unter bestimmten Umständen. Diese Verwendung kann in einem Arbeitnehmerverhältnis - wozu auch Lehrverhältnisse zählen -, in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis, in einem Ausbildungsverhältnis, aber auch unter Umständen erfolgen, unter denen gar kein rechtliches Verhältnis zwischen dem Ausländer und der Person besteht, die den Ausländer verwendet. Die Verpflichtung zur Einholung einer Beschäftigungsbewilligung vor Aufnahme einer Beschäftigung durch einen Ausländer trifft daher nach § 3 Abs 1 AuslBG auch den Partner bloß arbeitnehmerähnlicher Verhältnisse.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999090020.X01Im RIS seit
20.11.2000