RS Vfgh 2001/1/23 B2308/00

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Veröffentlicht am 23.01.2001
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Abgaben

Rechtssatz

Keine Folge

Abweisung der Berufung gegen einen Haftungs- und Zahlungsbescheid betreffend Festsetzung von Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für die Jahre 1994 und 1995 sowie des damit verbundenen Säumniszuschlags.

Zur Begründung des Antrags führt die beschwerdeführende Gesellschaft aus, daß es - könne doch davon ausgegangen werden, daß dieser Beschwerde "Folge gegeben" werde - unbillig sei, die "Betreibung" einer voraussichtlich zu Unrecht vorgeschriebenen Abgabe idHv. rund ATS 360.000,-- zuzulassen; die Verpflichtung zur - wenn auch nur vorläufigen - Zahlung stelle eine erhebliche Belastung dar.

Da die Antragstellerin im Fall ihres Obsiegens Anspruch auf Rückerstattung des strittigen Betrages hätte, hätte sie darzulegen gehabt, warum die (vorläufige) Entrichtung der Abgabe - auch im Hinblick auf die Möglichkeit Zahlungserleichterungen gemäß §212 BAO zu beantragen - in Anbetracht ihrer konkreten Einkommens- und Vermögensverhältnisse für sie einen unverhältnismäßigen Nachteil nach sich ziehen würde.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:B2308.2000

Dokumentnummer

JFR_09989877_00B02308_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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