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L10109 Stadtrecht WienNorm
B-VG Art10 Abs1 Z9;Rechtssatz
Mit der Abgrenzungsregelung in § 14 Abs 2
bzw Abs 3 Wr ReinhalteV 1982 hat der einfache Landesgesetzgeber auf die im Lichte des B-VG gebotene Abgrenzung in kompetenzrechtlicher Hinsicht Rücksicht genommen (Hinweis E VfGH 21.6.1996, VfSlg 14534, betreffend die ähnliche Abgrenzungsbestimmung in § 18 Wr BaumschutzG). Die Verunreinigung einer Eisenbahnanlage ist nämlich schon nach § 42 zweiter Satz EisenbahnG verboten, sodass die Gebote und Verbote der Verordnung gemäß § 14 Abs 2 Wr ReinhalteV 1982 keine Anwendung finden. Ausdrücklich sieht Abs 3 dieser Bestimmung ua vor, dass ein Auftrag im Sinne des § 9 Wr ReinhalteV 1982 nicht erteilt werden darf, wenn die Beseitigung des Übelstandes auf Grund einer bundesgesetzlichen Vorschrift angeordnet werden kann. § 41 Abs 1 EisenbahnG ermächtigt die Behörde, die Beseitigung eines durch verbotswidriges Verhalten herbeigeführten Zustandes anzuordnen, sodass auch insbesondere die Beseitigung einer Verunreinigung angeordnet werden kann. Nur darauf stellt aber § 14 Abs 3 Wr ReinhalteV 1982 ab; die Abgrenzung tritt nicht etwa nur dann ein, wenn die Beseitigung auch vom Grundeigentümer verlangt werden kann, sondern es genügt, dass die Beseitigung "verfügt oder angeordnet" werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1996050296.X02Im RIS seit
17.07.2001