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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §62 Abs4;Rechtssatz
Die Falschbezeichnung eines von einem Bauauftrag betroffenen Grundstückes ist eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit im Sinne des § 62 Abs 4 AVG, sofern offenkundig und auf Grund des vorangehenden Ermittlungsverfahrens unzweifelhaft ist, um welches Grundstück es geht.
Schlagworte
Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Allgemein BauRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000050011.X05Im RIS seit
30.08.2001Zuletzt aktualisiert am
09.02.2012