RS Vwgh 2000/7/4 2000/05/0011

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.07.2000
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
L82109 Kleingarten Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §62 Abs4;
BauO Wr §129 Abs10 idF 1996/042;
BauRallg;
KlGG Wr 1996 §1 Abs2;
KlGG Wr 1996 §16 Abs2;

Rechtssatz

Die Falschbezeichnung eines von einem Bauauftrag betroffenen Grundstückes ist eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit im Sinne des § 62 Abs 4 AVG, sofern offenkundig und auf Grund des vorangehenden Ermittlungsverfahrens unzweifelhaft ist, um welches Grundstück es geht.

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Allgemein BauRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000050011.X05

Im RIS seit

30.08.2001

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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