RS Vfgh 2001/1/25 B2328/00

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.01.2001
beobachten
merken

Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Medienrecht

Rechtssatz

Keine Folge

Interessenabwägung

Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu Anträgen auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung von im Verfahren vor der Privatrundfunkbehörde mitbeteiligten Parteien, die vor dem Verfassungsgerichtshof die Abweisung ihres Antrages auf Lizenzerteilung bekämpfen (vgl B v 26.02.98, B113/98, B v 07.12.00, B2093/00), kann der Verfassungsgerichtshof bei Abwägung aller berührten Interessen nicht finden, daß der Beschwerdeführerin mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger - jenen der Zulassungsinhaberin im Falle des Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung überwiegender - Nachteil erwachsen würde.

(ebenso: B2379/00, B2380/00, B2381/00, alle B v 25.01.01, u.v.m.).

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:B2328.2000

Dokumentnummer

JFR_09989875_00B02328_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten