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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / MedienrechtRechtssatz
Keine Folge
Interessenabwägung
Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu Anträgen auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung von im Verfahren vor der Privatrundfunkbehörde mitbeteiligten Parteien, die vor dem Verfassungsgerichtshof die Abweisung ihres Antrages auf Lizenzerteilung bekämpfen (vgl B v 26.02.98, B113/98, B v 07.12.00, B2093/00), kann der Verfassungsgerichtshof bei Abwägung aller berührten Interessen nicht finden, daß der Beschwerdeführerin mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger - jenen der Zulassungsinhaberin im Falle des Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung überwiegender - Nachteil erwachsen würde.
(ebenso: B2379/00, B2380/00, B2381/00, alle B v 25.01.01, u.v.m.).
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2001:B2328.2000Dokumentnummer
JFR_09989875_00B02328_01