RS Vwgh 2000/7/4 99/05/0037

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Veröffentlicht am 04.07.2000
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Index

L80002 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Kärnten
L82000 Bauordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3;
BauRallg;
GrundstücksteilungsG Krnt 1985 §1 Abs1;
GrundstücksteilungsG Krnt 1985 §3 Abs1;
GrundstücksteilungsG Krnt 1985 §3 Abs2;

Rechtssatz

Gemäß § 3 Abs 1 Krnt GrundstücksteilungsG darf die Genehmigung der Teilung eines Grundstückes unter der Auflage erteilt werden, dass der Grundstückseigentümer Grundflächen nach Maßgabe der Abs 2 bis Abs 8 an die Gemeinde übereignet. Gemäß § 3 Abs 2 Krnt GrundstücksteilungsG darf die Grundabtretung für die Anlage neuer oder die Verbreiterung bestehender öffentlicher Straßen nur verlangt werden, wenn eine verkehrsgerechte Aufschließung von einzelnen oder von allen durch die Teilung neu zu bildenden Grundstücken nicht gegeben erscheint. Wenn die Baubehörden insofern einen Widerspruch mit dem Bebauungsplan bzw Straßenplan als gegeben erachten, als die vorhandene öffentliche Straße nicht die für eine verkehrsgerechte Aufschließung erforderliche Breite hat, ist die beantragte Grundstücksteilung unter Anordnung einer Auflage gemäß § 3 Abs 2 Krnt GrundstücksteilungsG zu erteilen. Dies hat in der Form zu geschehen, dass die Behörde den Antragsteller gemäß § 13 Abs 3 AVG zu einer entsprechenden Verbesserung des eingereichten Teilungsplanes auffordert.

Schlagworte

Formgebrechen behebbare Baurecht Formgebrechen behebbare Beilagen Planung Widmung BauRallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999050037.X02

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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