RS Vwgh 2000/7/4 2000/05/0011

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.07.2000
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
L82109 Kleingarten Wien
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
BauO Wr §129 Abs10 idF 1996/042;
BauRallg;
B-VG Art130 Abs2;
KlGG Wr 1996 §1 Abs2;
KlGG Wr 1996 §16 Abs2;

Rechtssatz

Ob eine die Gestaltung eines Kleingartens betreffende Baulichkeit im Sinne des § 16 Abs 2 Wr KlGG 1996 für die kleingärtnerische Nutzung erforderlich ist, stellt keine verfassungsrechtlich bedenkliche Ermessensentscheidung der Behörde dar, vielmehr ist dieses Tatbestandsmerkmal sachverhaltsmäßig auf fachkundiger Basis zu ermitteln und aus der sodann von der Behörde getroffenen Feststellung die rechtliche Schlussfolgerung (Erforderlichkeit für die kleingärtnerische Nutzung) zu ziehen.

Schlagworte

ErmessenBaupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Allgemein BauRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000050011.X03

Im RIS seit

30.08.2001

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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