RS Vwgh 2000/7/4 2000/05/0086

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Veröffentlicht am 04.07.2000
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Index

L46106 Tierhaltung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;
TierschutzG Stmk 1984 §8 Abs1 idF 1993/045;
TierschutzG Stmk 1984 §8 Abs2 idF 1993/045;
TierschutzGNov Stmk 1993 Art2 Abs3;

Rechtssatz

Art II Abs 3 der Novelle LGBl Nr 1993/45 zum Stmk TierschutzG 1984 stellt klar, dass die Rechtskraft einer nach § 8 Abs 2 erteilten Bewilligung an die Person des Bewilligungsinhabers geknüpft ist. Dasselbe muss für die Versagung einer Bewilligung gelten (hier: im Wechsel der Person des Antragstellers ist jedenfalls ein Umstand zu erblicken, der die Zurückweisung wegen entschiedener Sache rechtswidrig macht).

Schlagworte

Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Person des Bescheidadressaten dingliche Wirkung Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000050086.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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