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L46106 Tierhaltung SteiermarkNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Art II Abs 3 der Novelle LGBl Nr 1993/45 zum Stmk TierschutzG 1984 stellt klar, dass die Rechtskraft einer nach § 8 Abs 2 erteilten Bewilligung an die Person des Bewilligungsinhabers geknüpft ist. Dasselbe muss für die Versagung einer Bewilligung gelten (hier: im Wechsel der Person des Antragstellers ist jedenfalls ein Umstand zu erblicken, der die Zurückweisung wegen entschiedener Sache rechtswidrig macht).
Schlagworte
Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Person des Bescheidadressaten dingliche Wirkung Zurückweisung wegen entschiedener SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000050086.X01Im RIS seit
20.11.2000