RS Vfgh 2001/1/29 B44/01

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Veröffentlicht am 29.01.2001
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Abgaben

Rechtssatz

Keine Folge

Abweisung der Berufung gegen einen Haftungs- und Abgabenbescheid betreffend Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für die Jahre 1994 bis 1996.

Zur Begründung führt die beschwerdeführende Gesellschaft aus, daß mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für die Antragstellerin große finanzielle Belastungen verbunden wären.

Da die Antragstellerin im Fall ihres Obsiegens Anspruch auf Rückerstattung des strittigen Betrages hätte, hätte sie darzulegen gehabt, warum die (vorläufige) Entrichtung der Abgabe - auch im Hinblick auf die Möglichkeit, Zahlungserleichterungen gemäß §212 BAO zu beantragen - in Anbetracht ihrer konkreten Einkommens- und Vermögensverhältnisse für sie einen unverhältnismäßigen Nachteil nach sich ziehen würde.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:B44.2001

Dokumentnummer

JFR_09989871_01B00044_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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