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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §52;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 99/05/0008Rechtssatz
Im Hinblick auf die Personen, über deren Grundstück die 380-kV-Hochspannungsfreileitungsanlage direkt, und zwar nahezu unmittelbar über ihrem Wohnhaus in ca 30 m Entfernung, geführt wird, von der diese Personen dauernd betroffen sind, stellt es einen wesentlichen Verfahrensmangel dar, dass sich der elektrotechnische Sachverständige nicht näher mit der konkreten Situation dieser Personen im Hinblick auf die Auswirkungen der elektrischen und magnetischen Felder auseinander gesetzt und diese allenfalls unter Heranziehung näher bezeichneter Grenzwerte nicht näher dargelegt hat. Der pauschale Verweis darauf, dass die Grenzwerte der Richtlinie der Weltgesundheitsorganisation auch gegenüber den unmittelbar unter der Leitung wohnenden Personen eingehalten würden, kann angesichts der dauernden, direkten Betroffenheit dieser Personen durch die Leitung nicht als ausreichend angesehen werden. In Bezug auf diese Personen liegt aber auch insofern ein weiterer wesentlicher Verfahrensmangel vor, als zu der Frage der lärmmäßigen Auswirkungen der Anlage kein Gutachten eines lärmtechnischen Sachverständigen eingeholt worden ist. Im Hinblick auf dieses ganz besondere Naheverhältnis dieser Personen zur Anlage und im Hinblick auf ihre diesbezügliche dauernde Betroffenheit stellt aber auch der Umstand, dass zu der Frage der Gesundheitsgefährdung durch die Auswirkungen der elektrischen und der magnetischen Felder und durch den durch die Leitung hervorgerufenen Lärm kein Gutachten eines medizinischen Sachverständigen eingeholt wurde, einen wesentlichen Verfahrensmangel dar. Dabei hätte der medizinische Sachverständige, orientiert am Maßstab eines gesunden, normal empfindenden Menschen, die Frage zu beurteilen, ob für diese Personen eine Gesundheitsgefährdung ausgeschlossen werden kann.
Schlagworte
Anforderung an ein Gutachten Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung ArztEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999050007.X03Im RIS seit
28.09.2001