RS Vwgh 2000/7/4 2000/05/0015

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.07.2000
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37 idF 1998/I158;
AVG §42 Abs1 idF 1998/I/158;
AVG §42 Abs3 idF 1998/I/158;
AVG §8;
BauO NÖ 1996 §6 Abs1 Z3;
BauRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2000/05/0016 2000/05/0017

Rechtssatz

§ 42 Abs 1 und Abs 3 AVG in der Fassung der Verfahrensgesetznovelle 1998 ist nur auf solche Tatbestände anzuwenden, die nach Inkrafttreten dieser Novelle, also nach dem 31.12.1998 verwirklicht wurden. Auf Bauverhandlungen, die vor diesem Zeitpunkt abgehalten wurden, können diese Bestimmungen nicht angewendet werden (Hinweis E 30.5.2000, 2000/05/0046).

Schlagworte

Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000050015.X01

Im RIS seit

30.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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