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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §8;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 99/05/0008Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 89/05/0210 E 26. Juni 1990 VwSlg 13237 A/1990 RS 1Stammrechtssatz
Der durch eine elektrische Leitungsanlage betroffene Grundeigentümer kann schon im Baubewilligungsverfahren geltend machen, daß kein öffentliches Interesse daran bestehe, die geplante Leitung in einer seine Grundstücke berührenden Art oder wenigstens in der vorgesehenen Weise auszuführen. Im elektrizitätsrechtlichen Baubewilligungsverfahren wird nämlich bereits die Leitungsanlage (auch räumlich) festgelegt, wogegen es in der Frage der Einräumung von Zwangsrechten nur mehr um die Durchsetzung der festgesetzten Leitungsanlage geht. Dem Grundeigentümer kommt daher bereits im starkstromwegerechtlichen Baubewilligungsverfahren und nicht erst im Enteignungsverfahren Parteistellung zu
(Hinweis E 3.7.1984, 83/05/0124, E 5.3.1985, 84/05/0193, 0194).
Schlagworte
EnteignungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999050007.X01Im RIS seit
28.09.2001