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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO Wr §129 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 95/05/0225 E 10. Oktober 1995 RS 1Stammrechtssatz
Bei einer Verwaltungsübertretung nach § 129 Abs 2 Wr BauO handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs 1 Satz 2 VStG. Das bedeutet, daß schon das bloße Nichterfüllen des Gebotes, Gebäude und deren Anlagen in gutem Zustand zu erhalten, als eine Verletzung der gesetzlichen Instandhaltungspflicht eine Strafe nach sich zieht, wenn der Eigentümer nicht aufzuzeigen vermag, daß er während des ihm angelasteten Tatzeitraumes alles in seinen Kräften Stehende (Ausschöpfung der tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeiten) unternommen hat, um das Baugebrechen innerhalb kürzester Zeit zu beseitigen (Hinweis E 20.6.1995, 95/05/0132).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999050152.X01Im RIS seit
21.06.2001