RS Vfgh 2001/1/30 B142/01

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Veröffentlicht am 30.01.2001
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Rechtsanwälte / Disziplinarrecht

Rechtssatz

Keine Folge

Der antragstellende Rechtsanwalt hat es unterlassen, durch nähere Belege über seine Vermögensverhältnisse darzulegen, weshalb die sofortige Entrichtung der Geldstrafe (zuzüglich Verfahrenskosten) für ihn einen unverhältnismäßigen Nachteil im Sinne des §85 Abs2 VfGG 1953 darstellen würde, sodaß dem Verfassungsgerichtshof die gemäß der zitierten Gesetzesbestimmung notwendige Abwägung "aller berührten Interessen" nicht möglich ist.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:B142.2001

Dokumentnummer

JFR_09989870_01B00142_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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