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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / Rechtsanwälte / DisziplinarrechtRechtssatz
Keine Folge
Der antragstellende Rechtsanwalt hat es unterlassen, durch nähere Belege über seine Vermögensverhältnisse darzulegen, weshalb die sofortige Entrichtung der Geldstrafe (zuzüglich Verfahrenskosten) für ihn einen unverhältnismäßigen Nachteil im Sinne des §85 Abs2 VfGG 1953 darstellen würde, sodaß dem Verfassungsgerichtshof die gemäß der zitierten Gesetzesbestimmung notwendige Abwägung "aller berührten Interessen" nicht möglich ist.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2001:B142.2001Dokumentnummer
JFR_09989870_01B00142_01