RS Vwgh 2000/7/4 96/05/0302

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.07.2000
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ZustG §8 Abs1;
ZustG §8 Abs2;

Rechtssatz

Dass die Partei den geplanten 14 Monate lang dauernden Aufenthalt der Behörde mitgeteilt hätte, wurde ebenso wenig erwiesen, wie eine behauptete Mitteilung an zwei Postämter, die Partei werde sich 14 Monate in Amerika aufhalten. Auch wenn die Partei irgendeine Mitteilung an die Postämter gerichtet hat, vermochte dies die Mitteilung gemäß § 8 Abs 1 ZustG nicht zu ersetzen, weil sie nicht zur Kenntnis der das Verfahren führenden Behörde gelangen musste (Hinweis Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, 1220). Im Übrigen hat die Partei selbst nie behauptet, dass sie eine neue Abgabestelle, also eine neue Anschrift, der Behörde oder einem Postamt mitgeteilt hätte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1996050302.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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