RS Vwgh 2000/7/4 2000/05/0058

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Veröffentlicht am 04.07.2000
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Index

L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Kärnten
L82000 Bauordnung
L82002 Bauordnung Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Krnt 1996 §23 Abs3;
BauRallg;

Rechtssatz

In § 23 Abs 3 Krnt BauO 1996 sind die Rechte angeführt, die den Nachbarn ein Mitspracherecht im Baubewilligungsverfahren einräumen (subjektiv-öffentliche Rechte). Wenn auch diese Aufzählung nicht taxativ ist, ist dennoch der Themenkreis jener Rechte umschrieben, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen. Ein Recht auf ungehinderten Wasserbezug wird den Nachbarn weder durch die Bestimmungen der Krnt BauO 1996, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt, sodass nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Geltendmachung eines Wasserbezugrechtes gemäß § 23 Abs 3 Krnt BauO 1996 zulässig ist.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000050058.X01

Im RIS seit

02.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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