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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §14 Abs1;Rechtssatz
Ein Willensakt, der die amtswegige Einleitung eines Ruhestandsversetzungsverfahrens bewirkt, kann auch bereits in der Befassung eines Amtsarztes durch die zuständige Dienstbehörde gelegen sein (Hinweis E 22.7.1999, 99/12/0061) oder im Auftrag an den Beamten, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Die Einleitung eines Ruhestandsversetzungsverfahrens muss sich jedoch - bei objektiver Betrachtung - aus dem Inhalt des der zuständigen Dienstbehörde zurechenbaren Auftrages zur Erstellung eines Gutachtens (insbesondere aus den Fragestellungen, die der Sachverständige aus medizinischer Sicht klären soll) hinreichend klar ergeben. Ein ausdrücklicher Hinweis auf die Durchführung eines Ruhestandsversetzungsverfahrens im Gutachtens-Auftrag ist nicht erforderlich. Für die Qualifikation eines solchen Auftrages als amtswegige Einleitung ist im Allgemeinen ausreichend, dass darin gezielt um die Klärung von Tatsachen aus medizinischer Sicht ersucht wird, die im Lichte des § 14 Abs 1 und 3 BDG 1979 rechtserheblich sind und eine eindeutige Zuordnung unter diesen Tatbestand zulassen, dh die ausdrücklich und zweifelsfrei darauf abzielen, die Frage zu klären, ob eine dauernde Dienstunfähigkeit des Beamten aus medizinischer Sicht gegeben ist oder nicht. Ein bloß allgemein gehaltener Auftrag, das Vorhandensein der Dienstfähigkeit zu klären, enthält diese erforderliche Klarstellung nicht, um ihn als amtswegige Einleitung eines Ruhestandsversetzungsverfahrens zu werten. Ein derartiger Auftrag zielt in der Regel bloß auf die Klärung sonstiger aus der Sicht des Dienst- und Besoldungsrechtes rechtserheblicher Umstände (wie zB das Vorliegen einer unbefugten Abwesenheit vom Dienst als Dienstpflichtverletzung bzw als Voraussetzung besoldungsrechtlicher Rechtsfolgen wie zB nach § 13 Abs 3 GehG) ab (vgl dazu das zum LDG 1984 ergangene E VwGH 22.7.1999, 98/12/0160).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1998120093.X01Im RIS seit
12.06.2001