RS Vwgh 2000/7/4 2000/05/0120

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Veröffentlicht am 04.07.2000
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §42 Abs1 idF 1998/I/158;
AVG §8;
BauO NÖ 1996 §6 Abs1 Z2;
BauRallg;

Rechtssatz

Mit dem Vorbringen, der Nachbar erachte sich durch das Projekt in seiner persönlichen Freiheit eingeengt, macht er kein in § 6 Abs 1 Z 2 NÖ BauO 1996 angeführtes subjektiv-öffentliches Recht geltend.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000050120.X02

Im RIS seit

22.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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